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Die Zahlen zu Ihrem Rechtsrat.
Sie beherrschen das Verfahren. Was Ihre Argumentation trägt oder scheitern lässt, ist die betriebswirtschaftliche Fundierung — die Prognose, die Planrechnung, der Nachweis.
Wo die Rechtsfrage auf eine Rechenaufgabe trifft
Fast jede insolvenzrechtliche Weichenstellung hängt an einer betriebswirtschaftlichen Größe. Die juristische Subsumtion können Sie — die belastbare Zahl darunter muss jemand liefern:
- § 17 InsO: Die Liquiditätslücke, ihre Höhe und ihre Entwicklung im Drei-Wochen-Zeitraum — mit sauberer Abgrenzung zur bloßen Zahlungsstockung.
- § 19 InsO: Der Überschuldungsstatus und die Fortbestehensprognose. Ohne belastbare Prognose ist die Überschuldungsfrage nicht zu beantworten.
- StaRUG: Der Restrukturierungsplan braucht eine durchgerechnete Vergleichsrechnung. Und die Zugangsvoraussetzung — drohende, nicht eingetretene Zahlungsunfähigkeit — ist eine Rechenfrage.
- Eigenverwaltung: Die Eigenverwaltungsplanung mit Finanzplan ist Zulassungsvoraussetzung, keine Formalie.
- Haftung und Anfechtung: Der Zeitpunkt des Eintritts der Insolvenzreife entscheidet über Anfechtbarkeit und Geschäftsführerhaftung — und ist rückblickend zu rekonstruieren.
Was ich beisteuere
Klare Rollenteilung
Ich erbringe ausdrücklich keine Rechtsdienstleistung. Die rechtliche Bewertung — Antragspflicht, Haftung, Verfahrenswahl — bleibt vollständig bei Ihnen. Ich liefere die betriebswirtschaftliche Grundlage, auf der Ihre Bewertung aufsetzt, und stehe für Rückfragen zur Verfügung, auch gegenüber Gericht, Verwalter oder Bank.
Diese Trennung ist kein Zugeständnis, sondern ein Vorteil: Ein Gutachten, das sauber zwischen Zahlen und Rechtsfolgen trennt, ist belastbarer als eines, das beides vermischt.
Zahlen, die Ihrer Argumentation standhalten.
Sprechen wir über den Fall — kurzfristig und unkompliziert.